Liebe Eltern, liebe Erziehungsberechtigte, liebe Schülerinnen, liebe Schüler,

das Ministerium hat entschieden auch für die Sekundarstufe II bis zum Schuljahresende 2025/2026 entlastende Maßnahmen aufgrund anhaltender hoher Temperaturen zu genehmigen.
Die nachfolgenden Erläuterungen machen deutlich unter welchen Voraussetzungen diese entlastenden Maßnahmen möglich gemacht werden können.


Mit unserer Entscheidung für den Rest dieser Woche den Nachmittagsunterricht als Distanzunterricht durchführen zu lassen, haben wir der Entscheidung schon ein wenig vorgegriffen. Aus organisatorischen Gründen bleiben wir bei der gefassten Regelung. Auch wenn wir so kurzfristig nicht auf Kurzstunden umstellen können, ist der Nachmittag nun als hitzefrei anzusehen.

Für die kommenden Wochen prüfen wir für weitere Hitzetage, inwieweit Kurzstunden umzusetzen sind und notwendige schulische Angelegenheiten bei dieser Entscheidung mit berücksichtig werden müssen.

Mit herzlichen Grüßen
Annett Schorrlepp

Auszug aus dem bis zum 31.07.2026 gültigen Erlass:
Gemäß Nummer 4.5 des Erlasses „Teilnahme am Unterricht und an
sonstigen Schulveranstaltungen“ – Runderlass des Ministeriums für
Schule und Weiterbildung, vom 29. Mai 2015 (BASS 12-52 Nr. 1) sind
Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II von der Regelung zum
„Hitzefrei“ ausgenommen. Der Erlass wird aktuell überprüft.
Aufgrund der anhaltenden hohen Temperaturen besteht –
ungeachtet der Regelung in Nr. 4.5 des o.g. Erlasses – ein Bedürfnis,
kurzfristig auch für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II
entlastende Maßnahmen zu ermöglichen:

· Soweit im Einzelfall keine wichtigen schulischen Gründe
entgegenstehen, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter unter den
in Nummer 4.5 des Erlasses genannten Voraussetzungen für
Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II eine Verkürzung der
Unterrichtszeit am Vormittag durch organisatorische und
strukturierende Maßnahmen vorsehen (sog. Kurzunterricht, z.B. mit
Unterrichtsstunden von 30 statt 45 Minuten gemäß Stundenplan).

· Bei Kurzunterricht in der Sekundarstufe II ist die
Unterrichtsorganisation und der Lehrkräfteeinsatz in der Schule abzustimmen.

· Abweichend von Nummer 4.5 Satz 4 ist es zulässig, für Unterricht Seite 2 von 2
am Nachmittag, „Hitzefrei“ zu erteilen, insbesondere dann, wenn
dieser durch Kurzunterricht vorgezogen wurde. Im Übrigen bleibt
Nummer 4.5 des Erlasses unberührt.

· Bei einer Gefahr für eine gesundheitliche Schädigung im Einzelfall
sind Schülerinnen und Schüler unabhängig von Maßnahmen nach
diesem Erlass vom Unterricht zu befreien. Zudem wird ausdrücklich
auf die Vorgabe zur Berücksichtigung der besonderen örtlichen
Gegebenheiten hingewiesen.